Der Schwerbehindertenausweis

Ein Schwerbehindertenausweis ist dazu da, sich gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern (das sind z.B. Krankenkassen), der Finanzverwaltung (z.B. wegen Steuervorteilen), öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Straßenbahn, Bahn etc.), Arbeitgebern usw. als schwerbehinderter Mensch ausweisen zu können.

Er enthält außer der Bestätigung, dass man ein schwerbehinderter Mensch ist auch den Grad der Behinderung (GdB) und die sogenannten „Merkzeichen“.

Der GdB drückt die Schwere der Behinderung aus. Er wird von den zuständigen Behörden in Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt. In Bayern beispielsweise ist sowohl für die Feststellung der Behinderung und des GdB als auch für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises die jeweilige Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales zuständig. In anderen Bundesländern kann es auch das Versorgungsamt, das Bürgeramt oder das Landratsamt sein. Für die Bewertung gibt es einheitliche „Versorgungsmedizinische Grundsätze“, die in der Versorgungsmedizin-Verordnung geregelt sind.

Einen Schwerbehindertenausweis erhält man auf Antrag, wenn der Grad der Behinderung nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt und man in Deutschland lebt oder arbeitet. Der Schwerbehindertenausweis wird normalerweise befristet für längstens 5 Jahre ausgestellt. Er kann ausnahmsweise auch unbefristet gültig sein, wenn beim Inhaber eine Verbesserung der Behinderung nicht mehr zu erwarten ist.

Der Ausweis wird seit 2013 im Scheckkartenformat ausgegeben. Ist der Inhaber 10 Jahre oder älter, ist auf dem Ausweis ein Foto. Er hat die Grundfarbe grün. Wenn auch ein Anspruch auf kostenlose Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Nahverkehr besteht, ist er halbseitig orangefarben. Auf ihm werden auch die sogenannten Merkzeichen eingetragen. Das sind bestimmte Buchstaben, die als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen dienen und mit denen unterschiedliche Vergünstigungen oder Leistungen verbunden sind.

So bedeutet z.B. das Merkzeichen „G“ („gehbehindert“), dass die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Mit dem Merkzeichen „G“ kann man z.B. eine Wertmarke für den Schwerbehindertenausweis kaufen und damit im Nahverkehr frei fahren, z.B. mit Bus und Bahn.

Das Merkzeichen „RF“ erhalten z.B. Blinde und Sehbehinderte mit einem GdB von mindestens 60 wegen der Sehbehinderung. Mit diesem Merkzeichen können die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags nachgewiesen werden, weil blinde Menschen ja das Fernsehbild gar nicht sehen können.

ACHTUNG: Alleine berechtigt der Schwerbehindertenausweis aber zum Beispiel noch nicht, auf einem Behindertenparkplatz zu parken. Hierzu wird ein spezieller Parkausweis benötigt.

Näheres zu dem Parkausweis findest Du hier.

Eine interessante Seite der Deutschen Bahn für Reisende mit Behinderung findest Du hier.

Hast Du Fragen zu den Vergünstigungen im Nahverkehr, hilft dir sicherlich die Hotline Deines örtlichen Verkehrsverbundes weiter.

Weitere Informationen über Rechte und Nachteilsausgleiche erhaltet ihr z.B. hier beim Zentrum Bayern Familie und Soziales und beim VdK.